§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
- Der Verein führt den Namen Förderverein der Städtischen Grundschule Weimarer Straße, Köln-Höhenberg und nach seiner Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Zweck des Vereins)
- der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit der Städtischen Grundschule Weimarer Straße, Köln-Höhenberg.
- Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
– Hilfe bei der Beschaffung von technischen Geräten, von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial,
– Förderung von Schulveranstaltungen,
– Förderung des Unterrichts an außerschulischen Lernorten,
– Förderung von Klassenausflügen, Schulwanderungen und Schullandheimaufenthalten
– Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.
Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen. - Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
§ 3 (Mitgliedschaft)
- Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die dessen Aufgaben zu fördern bereit ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
– bei natürlichen Personen durch Tod
– bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
– durch Austritt
– durch Schließung
– durch Ausschluss - Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muß mindestens 3 Monate vorher schriftlich abgegeben werden.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtung für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
§ 4 (Mitgliedsbeitrag)
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahrs wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Den Vorstandsmitgliedern werden lediglich nachgewiesene Aufwendungen erstattet.
§ 5 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 6 (Der Vorstand)
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern. Ferner gehören dem Vorstand an:
– der Schulleiter, der Vorsitzende der Schulpflegschaft, und eine Lehrkraft des Lehrerkollegiums. Der Schulleiter kann sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen. - Die Vorstandsmitglieder werden, soweit sie nicht durch ihr Amt bereits Mitglieder des Vorstands sind, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt, der Vertreter des Lehrerkollegiums von der Lehrerkonferenz.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenführer.
- Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind der 1. Und 2. Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand). Beide sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der geschäftsführende Vorstand ist in seiner Eigenschaft als Vorstand im Sinne des BGB im Innenverhältnis zur selbständigen Beschlußfassung und zur Vertretungsverhandlung für den Verein nur in soweit berechtigt, als keine Beschlußfassung des Vorstandes im weiteren Sinne (Absatz 1) entgegensteht.
§ 7 (Sitzung des Vorstandes)
- Der Vorsitzende – bei Abwesenheit dessen Stellvertreter – berufen den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche ein. Er muß ihn einberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies fordern.
- Der Sitzungsleiter kann Sachkundige zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen. Die Sachkundigen haben nur beratende Stimme.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes – bei Abwesenheit von dessen Stellvertreter – einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag fordern, in dem die Punkte, über die beraten und Beschluß zu fassen sein soll, bezeichnet sein müssen. In diesem Fall muß die Einberufung spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
- Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung müssen die Einladungen versandt oder verteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muß.
§ 9 (Befugnisse der Mitgliederversammlung)
- In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre die Vorstandsmitglieder. Sie setzt die Höhe des Vereinsbeitrags fest und beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§ 10 (Gewinne und Verwaltungsgebühren)
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins Verwendung finden. Mitglieder des Vereins haben bei Austritt aus dem Verein, dessen Auflösung oder Aufhebung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen, darf niemand begünstigt werden.
§ 11 (Auflösung des Vereins)
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für die Städt. Gemeinschaftsgrundschule Weimarer Straße zu verwenden hat.